Die Krankenversicherungspflicht in Deutschland bedeutet, dass jede Person mit Wohnsitz in Deutschland verpflichtet ist, eine Krankenversicherung zu haben – entweder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder in der privaten Krankenversicherung (PKV). Dies soll sicherstellen, dass jeder im Krankheitsfall abgesichert ist.
„Ruhen“ des Leistungsanspruchs bei Beitragsschulden
Der Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenkasse ruht, wenn Versicherte mit einem Betrag von Beitragsanteilen für 2 Monate im Rückstand sind. Der:die Versicherte hat während des Ruhens der Leistung nur Anspruch auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände dienen, Untersuchungen zur Früherkennung von bestimmten Krankheiten (z.B. Untersuchungen zur Früherkennung von Krebskrankheiten) und Leistungen, die bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.
Das Ruhen der Leistungsansprüche endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind, der:die Versicherte hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII wird oder eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wird und die Raten vereinbarungsgemäß geleistet werden. Wenn Sie z.B. Leistungen vom Jobcenter (Bürgergeld) erhalten, endet die Ruhephase bei der Krankenkasse und Sie haben wieder vollen Anspruch auf alle Leistungen.
Das Ruhen der Leistung erfasst nur den:die Beitragsschuldner:in. Versicherte Familienangehörige sind von dem Ruhen der Leistung nicht betroffen.
Was passiert, wenn keine Beiträge gezahlt werden und Schulden entstehen?
1. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV):
- Bei Nichtzahlung der Beiträge entstehen Beitragsschulden, die durch Mahnverfahren eingetrieben werden können.
- Zinsen und Säumniszuschläge (pro Monat 1 % der Beitragsschulden) werden auf die offenen Beträge aufgeschlagen.
- Der Versicherungsschutz wird eingeschränkt: Es gibt nur noch eine Notfallversorgung (z. B. akute Behandlungen und Schmerzlinderung). Regelmäßige Leistungen wie Vorsorgeuntersuchungen werden nicht mehr übernommen.
2. In der privaten Krankenversicherung (PKV):
- Bei Zahlungsrückständen wird der Versicherte in den sogenannten Basistarif überführt, der nur eingeschränkte Leistungen bietet.
- Es entstehen ebenfalls Säumniszuschläge und Verzugszinsen.
- Eine Rückkehr in den regulären Tarif erfolgt erst, wenn die Beitragsschulden beglichen sind.
Konsequenzen langfristiger Schulden:
- Offene Beitragsschulden können durch Inkassoverfahren oder sogar durch gerichtliche Maßnahmen (z. B. Lohnpfändung) eingetrieben werden.
- Eine Nichtzahlung über längere Zeit kann zu erheblichen finanziellen Belastungen führen, da neben den eigentlichen Beiträgen auch Zinsen und Gebühren steigen.
Tipp: Wer Schwierigkeiten hat, die Beiträge zu zahlen, sollte sich schnellstmöglich an seine Versicherung wenden, um Lösungen wie Stundung, Ratenzahlung oder ggf. eine Reduzierung der Beiträge zu besprechen. Ein guter Kontakt zur Krankenkasse erhöht Ihre Chancen, eine Lösung zu finden. Die Kassen können zum Beispiel Ihre Beiträge stunden und eine Ratenzahlung vereinbaren. Ihre gesetzliche Krankenkasse kann Sie nicht kündigen, aber Sie verlieren den Anspruch auf uneingeschränkte Leistungen. Das bedeutet, dass Ihre Krankenversicherung den Anspruch vorübergehend aussetzt, was als Ruhen des Anspruchs bezeichnet wird.
Das ist jedoch keine dauerhafte Lösung, da die Schulden jeden Monat weiter wachsen und zusätzlich Mahngebühren und Säumniszuschläge anfallen. Erst wenn alle Schulden beglichen sind oder Sie eine Ratenzahlung mit Ihrer Krankenkasse vereinbart haben und die Raten immer rechtzeitig zahlen, erhalten Sie Ihr Recht auf Behandlungen und Untersuchungen zurück.
Natürlich müssen Sie auch weiterhin den monatlichen Beitrag zahlen.